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Kartellrecht

Kartellrecht.

 

Das Team von  „Kostov & Partners“  verfügt über langjährige juristische Erfahrung in der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kartellabsprachen. Art. 15 Abs. 1 des Kartellgesetzes verbietet grundsätzlich Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen sowie abgestimmte Verhaltensweisen zweier oder mehrerer Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt bezwecken oder zur Folge haben. Er führt einige der typischsten Erscheinungsformen des verbotenen Verhaltens ausführlich auf:

- direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen oder anderen Geschäftsbedingungen;

- Aufteilung der Märkte oder Bezugsquellen;

- Einschränkung oder Kontrolle der Produktion, des Handels, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

- die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen für Verträge derselben Art auf bestimmte Partner, wodurch diese als Wettbewerber in eine ungleiche Position gebracht werden;

- den Abschluss von Verträgen davon abhängig zu machen, dass die andere Partei zusätzliche Verpflichtungen übernimmt oder zusätzliche Verträge abschließt, die ihrer Natur nach oder nach den üblichen Handelsbräuchen in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Hauptvertrags oder dessen Erfüllung stehen. Das allgemeine Verbot nach Art. 15 LPC ist völlig identisch mit dem Verbot nach Art. 81 DEO und erklärt ähnlich wie dieses alle in seinen Anwendungsbereich fallenden Vereinbarungen und Beschlüsse für null und nichtig (Art. 15 Abs. 2 LPC). Welches Verhalten ist verboten? Es gibt drei Rechtsformen verbotenen Verhaltens von Unternehmen: eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung und eine abgestimmte Verhaltensweise von Unternehmen.

 

Öffentliche Auftragsvergabe – Berufung vor der CPC .

Das Team von „Kostov & Partners“ bietet Verfahrensschutz vor der Wettbewerbskommission im Zusammenhang mit Berufungsverfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen. Mit den Änderungen des Gesetzes über öffentliche Aufträge, die seit dem 01.07.2006 in Kraft sind, ist die Wettbewerbskommission die zuständige Behörde für Berufungsverfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen. Die Wettbewerbskommission ist eine unabhängige, spezialisierte staatliche Einrichtung, die mit der Umsetzung des Wettbewerbsrechts betraut ist. Der Sitz der Kommission befindet sich in Sofia.

Gemäß Art. 120 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen kann gegen jede Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des öffentlichen Auftraggebers in einem öffentlichen Beschaffungsverfahren bis zum Abschluss eines öffentlichen Auftrags oder Rahmenvertrags hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit vor der Kommission Berufung eingelegt werden, d. h. nur gegen Handlungen des öffentlichen Auftraggebers, die während des Verfahrens erlassen werden – vom Zeitpunkt der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens bis zum Abschluss des öffentlichen Auftrags oder Rahmenvertrags – und nur hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit kann vor der Kommission Berufung eingelegt werden.

 

Die CPC kann auch gegen Handlungen Einspruch einlegen, die im Namen des öffentlichen Auftraggebers, aber von einer von ihr zur Organisation und Durchführung des Vergabeverfahrens ermächtigten Person erlassen wurden. Die CPC kann keinen Einspruch gegen einen bereits geschlossenen öffentlichen Auftrag oder Rahmenvertrag einlegen, da es sich dabei um privatrechtliche Handlungen handelt und nur ein Zivilgericht über deren Gültigkeit entscheiden kann. Hingegen ist es möglich, Einspruch gegen Klauseln im Vertragsentwurf einzulegen, sofern dieser Teil der mit der Entscheidung zur Verfahrenseröffnung genehmigten Ausschreibungsunterlagen ist. Der Einspruch führt nicht zur Aussetzung des Vergabeverfahrens, es sei denn, die CPC verhängt eine vorübergehende Aussetzung.

 

Wenn Sie einen auf Kartellrecht spezialisierten Anwalt in Plovdiv benötigen, kontaktieren Sie das Team von „Kostov und Partner“ jetzt und hier:

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